Leistungen der Behandlungspflege nach § 37.2 SGB V

Die Maßnahmen der ärztlichen Behandlung sollen Krankheiten heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern. Sie werden von Ihrem behandelnden Arzt verordnet, und können vom Arzt an Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes delegiert werden, wenn der Patient oder dessen Angehörige die verordneten Maßnahmen nicht selbst durchführen können.

Zu den verordnungsfähigen Behandlungspflegen zählen beispielsweise folgende Leistungen:

  • Medikamentengaben- und Überwachung
  • Injektionen (z.B. Insulin), Infusionen
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Verbandswechsel jeder Art
  • Dekubitus Versorgung
  • Blasenkatheter Pflege
  • Anus-Prater-Versorgung
  • Infusionstherapie
  • Smerztherapie / Portversorgung
  • Stomaversorgung und -pflege
  • Sonden Kost (PEG) Blutdruck- und Pulskontrolle, Blutzuckerkontrolle
  • Krankenhausvermeidungspflege nach § 37.1 SGB V
  • Einreibung


Weiterhin kann Ihr Arzt häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) verordnen, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie dadurch vermieden oder verkürzt werden kann.